Kooperation nach §20 FahrlG
Der Gesetzgeber hat seit 2018 eine einfache Möglichkeit für Fahrschulen geschaffen, durch Kooperation (vgl. §20 FahrlG) Ausbildungsteile an andere Fahrschulen auszulagern. Diese Möglichkeiten bieten für Extremsituationen wie z.Bsp. Krankheitsausfälle einen Fortgang des Fahrschulbetriebs ohne alle Ausbildungsverträge kündigen zu müssen.
Gemeinsam Stark
Für Ihren
- Krankheitsausfall
- unwirtschaftlich besetzten Lehrgang
- Fahrzeugausfall
- Spitzenabbau
- Versicherungsfall
- Fahrschulüberwachungstermin
können wir Sie unterstützen.
Wir verfügen über einen Fuhrpark von aktuell ca. 40 Fahrzeugen aller Klassen und über ca. 10 Fahrlehrer aller Klassen.
Sprechen Sie uns an. Wir suchen gern nach einer geeigneten Lösung.
Fuhrpark
Als Fahrschule aller Klassen verfügen wir über einen gigantischen Fuhrpark von mehreren dutzend hochmodernen Fahrzeugen. Darunter sind ebenfalls Automatikfahrzeuge für beinahe alle Klassen verfügbar.